RS Vwgh 2005/5/24 2003/05/0181

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Parteistellung des Nachbarn ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 NÖ BauO, der auf das Bauauftragsverfahren nach § 35 NÖ BauO verweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch die Antragslegitimation des Nachbarn bejaht (siehe beispielsweise den hg. Beschluss vom 3. März 2003, Zl. 2002/05/1238). Der gegenteiligen, in der Literatur vertretenen, nicht näher begründeten Auffassung (Kastner, Probleme um das Anzeigeverfahren nach der NÖ BauO, RdU 1999, 53 ff, 5b), wonach diesbezügliche Anträge zurückzuweisen wären, ist die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, E 52 f zu § 35 NÖ BauO wiedergegebene hg. Rechtsprechung - von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof schon mangels gegenteiliger Argumente in der Literatur keine Veranlassung sieht - entgegenzuhalten, wonach dem Nachbarn ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines baubehördlichen Auftrages dann zusteht, wenn durch den vorschriftswidrigen Bau Rechte des Nachbarn verletzt werden, wobei er dieses Recht im Devolutionswege und im Wege einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Parteistellung ParteienantragBesondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050181.X01

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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