RS Vwgh 2005/5/24 2004/11/0016

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0243 E 20. April 2004 RS 1 (Hier nur erster Satz mit dem Zusatz, dass nunmehr für eine Aufforderung zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens, wie dies nach der Fassung des § 26 Abs. 5 FSG 1997 vorgesehen war, keine gesetzliche Grundlage besteht.)

Stammrechtssatz

Kraft gesetzlicher Anordnung kann ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997 in der Fassung der 5. Führerscheingesetz-Novelle im Unterschied zur außer Kraft getretenen Fassung des § 26 Abs. 5 FSG 1997 (Hinweis E 23. April 2002, 2001/11/0259) nunmehr auch die Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, enthalten. Zulässig ist ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997 aber weiterhin nur dann, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen(Hinweis E 30. September 2002, 2002/11/0120).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110016.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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