RS Vwgh 2005/5/24 2004/11/0013

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf, der wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst ca. 15 Monate nach der Zustellung des Mandatsbescheides wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Der Behörde ist zuzugestehen, dass der Grad der Alkoholisierung des Bf mit 1, 27 mg/l Atemluftalkoholkonzentration gravierend war. Mit Recht hat die Behörde die Verwerflichkeit von Alkoholdelikten hervorgehoben. Nachteilig wirkt sich bei der Wertung des Gesamtverhaltens des Bf, wobei auch länger zurückliegende und gemäß § 7 Abs. 5 zweiter Satz FSG 1997 sogar getilgte einschlägige Straftaten zu berücksichtigen sind, aus, dass er bereits zwei Mal ein Alkoholdelikt - mit erheblichem Alkoholisierungsgrad - begangen hat. Zu Gunsten des Bf muss jedoch erwogen werden, dass er zumindest seit August 1992 bis zum 28. Juni 2003 mit keinem verwerflichen Verhalten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen auffällig wurde. Dies entspricht einem Wohlverhalten von nahezu 11 Jahren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110013.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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