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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf, der wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst ca. 15 Monate nach der Zustellung des Mandatsbescheides wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Der Behörde ist zuzugestehen, dass der Grad der Alkoholisierung des Bf mit 1, 27 mg/l Atemluftalkoholkonzentration gravierend war. Mit Recht hat die Behörde die Verwerflichkeit von Alkoholdelikten hervorgehoben. Nachteilig wirkt sich bei der Wertung des Gesamtverhaltens des Bf, wobei auch länger zurückliegende und gemäß § 7 Abs. 5 zweiter Satz FSG 1997 sogar getilgte einschlägige Straftaten zu berücksichtigen sind, aus, dass er bereits zwei Mal ein Alkoholdelikt - mit erheblichem Alkoholisierungsgrad - begangen hat. Zu Gunsten des Bf muss jedoch erwogen werden, dass er zumindest seit August 1992 bis zum 28. Juni 2003 mit keinem verwerflichen Verhalten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen auffällig wurde. Dies entspricht einem Wohlverhalten von nahezu 11 Jahren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110013.X01Im RIS seit
30.06.2005