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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV UVS 2003 §1;Rechtssatz
Die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG geht davon aus, dass die Administrativbeschwerde insgesamt in Bezug auf die Hälfte von sechs betroffenen Verwaltungsakten jeweils zumindest teilweise erfolgreich war, wobei einzelne Streitpunkte (insbesondere die behaupteten Misshandlungen und unterbliebenen Belehrungen im Zuge von Festnahme und Anhaltung) nur bestimmte Modalitäten der in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte betrafen. Der Beschwerdeführer hat daher - abgesehen von der Hälfte der jeweils im Zusammenhang mit den Fahrten nach Wien verzeichneten Auslagen - Anspruch auf den dreifachen Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand für obsiegende Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Bund als Rechtsträger des Beschwerdegegners hat Anspruch auf die Hälfte des Vorlageaufwandes und den dreifachen Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes der (im Verwaltungsverfahren) belangten Behörde nach den zitierten Vorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010489.X04Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
03.02.2011