RS Vwgh 2005/5/24 2005/05/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L70714 Spielapparate Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art119a Abs9;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §11 Abs1;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §11 Abs2;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §11 Abs3;

Rechtssatz

Das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 gewährt auch der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts keine Parteistellung im Veranstaltungsbewilligungsverfahren und im Verfahren nach § 11 Abs. 2. Auch die Stellung als Formalpartei ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0109, und vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0141). Aus diesem Gesetz ergibt sich auch nichts, wonach einer Gemeinde in solchen Verfahren Rechte gemäß § 8 AVG zustünden. Art 119a Abs. 9 B-VG garantiert der Gemeinde Parteistellung nur im aufsichtsbehördlichen Verfahren, nicht aber allgemein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1981, Zl. B 663/78, VfSlg 9195/1981). Dass der Gemeinde keine Parteistellung zusteht, vermag der Umstand, dass die belangte Behörde mit der in Rede stehenden Auflage möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten und in den Kompetenzbereich der Gemeinde eingegriffen hat, nicht zu ändern. Abgesehen davon, dass Auflagen als belastende Nebenbestimmungen eines subjektive-öffentliche Rechte begründenden Verwaltungsaktes nur den Inhaber der Bewilligung belasten (vgl. den hg. Beschluss vom 18. November 2003, Zl. 2002/03/0157), wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im § 11 Abs. 3 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften Veranstaltungen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu überwachen, durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050014.X04

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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