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L70704 Theater Veranstaltung OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 gewährt auch der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts keine Parteistellung im Veranstaltungsbewilligungsverfahren und im Verfahren nach § 11 Abs. 2. Auch die Stellung als Formalpartei ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0109, und vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0141). Aus diesem Gesetz ergibt sich auch nichts, wonach einer Gemeinde in solchen Verfahren Rechte gemäß § 8 AVG zustünden. Art 119a Abs. 9 B-VG garantiert der Gemeinde Parteistellung nur im aufsichtsbehördlichen Verfahren, nicht aber allgemein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1981, Zl. B 663/78, VfSlg 9195/1981). Dass der Gemeinde keine Parteistellung zusteht, vermag der Umstand, dass die belangte Behörde mit der in Rede stehenden Auflage möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten und in den Kompetenzbereich der Gemeinde eingegriffen hat, nicht zu ändern. Abgesehen davon, dass Auflagen als belastende Nebenbestimmungen eines subjektive-öffentliche Rechte begründenden Verwaltungsaktes nur den Inhaber der Bewilligung belasten (vgl. den hg. Beschluss vom 18. November 2003, Zl. 2002/03/0157), wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im § 11 Abs. 3 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften Veranstaltungen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu überwachen, durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050014.X04Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015