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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §12 Abs4;Rechtssatz
Die in den Bestimmungen über die Grundabtretung zu Tage tretenden, mit der örtlichen Baupolizei in enger Verbindung stehenden Interessen sind der Gemeinde als Inhaberin von Verkehrsflächen, die sie selbst verwaltet, ihrem eigenen Wirkungsbereich zuzuordnen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1991, Zlen. G 242/91, G 271/91, VfSlg 12891/1991). Auch der Umstand, dass die Grundabtretung unter dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes für die Zwecke der Kompetenzzuordnung als Enteignung zu qualifizieren ist, ändert daran nichts. Die gemäß Art. 118 Abs. 4 letzter Satz B-VG erforderliche ausdrückliche Bezeichnung erfolgt im § 31 Bgld. BauG, wonach die Gemeinden ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002051437.X01Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010