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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §8 Abs3;Rechtssatz
Ob Grundflächen zur Verbreiterung "benötigt" werden, hat der Gemeinderat nunmehr ausschließlich anlässlich seiner Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 3 Bgld. BauG zu beurteilen, da die Abtretungsverpflichtung nach § 8 Abs. 3 Bgld. BauG bereits mit der Beschlussfassung des Gemeinderates entsteht. Während nach § 17 Bgld. BauO LGBl. 13/1970 nur die Bauplatzerklärung Grundlage war, entstand nach der durch die Bauordnungsnovelle LGBl. 11/1994 geschaffenen Fassung die Abtretungsverpflichtung entweder mit Rechtskraft der Bauplatzerklärung oder mit Beschlussfassung des Gemeinderates. Nach der geltenden Fassung kommt es nur mehr auf die Beschlussfassung des Gemeinderates an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002051437.X03Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010