TE Vfgh Erkenntnis 1981/6/30 B419/77

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Veröffentlicht am 30.06.1981
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Index

70 Schulen
70/02 Schulorganisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art14 Abs1, Art14 Abs2
B-VG Art89 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Bundes-PersonalvertretungsG §9 Abs2
LDG 1962 §25
LehrplanV, BGBl 134/1963 idF BGBl 457/1976
SchulorganisationsG §6 Abs1
Sbg LehrplanVen. VBl 102/1976 und 103/1976

Leitsatz

Verordnungen des Landesschulrates für Salzburg, VBl. 102/1976 und 103/1976; keine verfassungsrechtlichen Bedenken; Lehrpläne berühren nicht die Dienstrechtssphäre der Lehrer; keine Gleichheitsverletzung; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer ist Direktor der Volksschule P./Sbg. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Sbg.

Am 19. August 1977 beantragte er beim Amt der Sbg. Landesregierung, bescheidmäßig festzustellen, ob die Erteilung des Förderunterrichtes, wie er in der Verordnung des Landesschulrates für Sbg. vom 6. Juli 1972, Verordnungsblatt des Landesschulrates für das Land Sbg. (VBl.) 88/1972, idF der Verordnung vom 16. September 1976, VBl. 102/1976, sowie in der "neuen Stundentafel für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen" ab dem Schuljahr 1976/77, VBl. 103/1976, geregelt war, zu seinen Dienstpflichten gehört oder nicht.

Die Sbg. Landesregierung hat mit Bescheid vom 9. September 1977 festgestellt, daß die Erteilung des Förderunterrichtes iS dieser Rechtsvorschriften und die Einhaltung der "neuen Stundentafeln" zu seinen Dienstpflichten gehört.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Art14 Abs1 B-VG umschreibt die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Schulwesens in Form einer Generalklausel: Alles was nicht in den folgenden Absätzen des Art14 in Gesetzgebung, in Vollziehung oder hinsichtlich beider Funktionen den Ländern zugewiesen ist, obliegt dem Bund.

Eine der Ausnahmen von der umfassenden Zuständigkeit des Bundes enthält Art14 Abs2 B-VG: Bundessache ist nur die Gesetzgebung, Landessache hingegen die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (also auch der Volksschulen), soweit im Abs4 lita nichts anderes bestimmt ist. (Nach der zuletzt zitierten Bestimmung ist Landessache die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten "der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs2 ergehenden Gesetze".)

b) §6 Abs1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962 (SchOG), verpflichtet den Bundesminister für Unterricht, für jede der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten (darunter für die Volksschulen) Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Die zitierte Gesetzesbestimmung ermächtigt den Bundesminister für Unterricht, in diesen Verordnungen vorzusehen, daß die Landesschulräte im Rahmen der Verordnungen des Bundesministers für Unterricht zusätzliche Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. 134, idF BGBl. 457/1976, enthält unter anderem die für Volksschulen geltenden Lehrpläne. Mit ArtI §4 dieser Lehrplanverordnung wurden die Landesschulräte gemäß §6 Abs1 SchOG ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen festzulegen.

Von dieser Ermächtigung hat der Landesschulrat für Sbg. zunächst mit Verordnung vom 6. Juli 1972, VBl. 88/1972, Gebrauch gemacht und unter anderem zusätzliche Bestimmungen zu den Lehrplänen der Volksschulen erlassen. Mit §1 der Verordnung des Landesschulrates vom 16. September 1976, VBl. 102/1976, wurden die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen für die Volksschulen geändert: Die Förderstunden an Volksschulen in der 1. Schulstufe wurden mit 2 Wochenstunden (anstatt mit bisher 1 Wochenstunde) festgesetzt; in der 4. und 8. Schulstufe wurde je 1 Wochenstunde vorgesehen, während früher ein Förderunterricht in diesen Schulstufen nicht stattfand.

Im VBl. 103/1976 wurden die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände unter anderem für die Volksschulen ab dem Schuljahr 1976/77 (Stundentafeln), wie sie sich aufgrund der Lehrplanverordnungs-Nov. des Bundesministers für Unterricht, BGBl. 457/1976, und der soeben zitierten Verordnung des Landesschulrates für Sbg. vom 16. September 1976, VBl. 102/1976, ergeben, zusammenfassend verlautbart (Beschluß des Landesschulrates vom 16. September 1976).

c) Das Dienstrecht der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern (Art14 Abs2 B-VG) stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen wird im Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. 245/1962 idF BGBl. 382/1977 (LDG) geregelt.

Nach §3 LDG sind Dienstbehörden iS dieses Bundesgesetzes jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit berufen sind; die Diensthoheit über die Sbg. Landeslehrer obliegt dem §1 des Sbg. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 20/1964 (der Landesgesetzgeber war zur Erlassung dieses Gesetzes gemäß Art14 Abs4 lita B-VG berufen), zufolge der Landesregierung.

§25 LDG regelt die allgemeinen Pflichten der Landeslehrer. Gemäß Abs2 sind diese verhalten, die Rechtsvorschriften zu beachten und den Weisungen der Schulbehörden, Dienstbehörden und sonstigen Vorgesetzten gewissenhaft nachzukommen.

Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes verpflichtet (Lehrverpflichtung) und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten (§28). Das Ausmaß der Lehrverpflichtung richtet sich nach den Bestimmungen der §§35 bis 39. Der Landeslehrer ist verpflichtet, erforderlichenfalls Vertreterstunden zu übernehmen (§30 Abs2). Aus zwingenden Gründen kann er zu bestimmten Mehrdienstleistungen herangezogen werden (§30 Abs3). Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen beträgt regelmäßig 24 Wochenstunden (§35 Abs1). Die Lehrverpflichtung der Klassenlehrer an Volksschulen wird - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - durch die Führung der dem Lehrer zugewiesenen Klasse in dem durch den Lehrplan bestimmten Ausmaß erfüllt (§35 Abs2). Über die Klassenführung hinaus können den Klassenlehrern bis zu dem im Abs1 angeführten Ausmaß Unterrichtsstunden an anderen Volksschulklassen derselben Schule zur ständigen oder vertretungsweisen Unterrichtserteilung ohne Mehrdienstleistungsvergütung zugewiesen werden (§35 Abs3).

Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im §35 Abs1 angeführten Ausmaß um 2 Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Soweit die Lehrverpflichtung des Leiters einer Volksschule bis acht Klassen zur Erteilung aller Unterrichtsstunden in der vom Leiter geführten Klasse nicht ausreicht, sind die restlichen Unterrichtsstunden auf die übrigen Klassenlehrer der Schule aufzuteilen; ist dies nicht möglich, so gebührt dem Leiter für die seine Lehrverpflichtung übersteigenden Unterrichtsstunden eine Mehrdienstleistungsvergütung (§35 Abs4 LDG).

d) Wie sich aus §42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. 133/1967 (PVG), ergibt, finden unter anderem die Vorschriften des §9 dieses Gesetzes auch auf öffentliche Pflichtschulen (darunter Volksschulen) Anwendung.

Dem §9 Abs2 lita PVG zufolge ist mit der Personalvertretung in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen, das Einvernehmen zu pflegen.

2. Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein, zusammengefaßt wie folgt:

Der Landesschulrat für Sbg. sei wohl zuständig gewesen, eine Verordnung über die Erhöhung der Förderstundenzahl an Volksschulen zu erlassen. Eine Kompetenz zur Erlassung einer Verordnung über dienstrechtliche Angelegenheiten der Pflichtschullehrer habe ihm aber gefehlt. Seine Verordnung habe anordnen dürfen, nach welchem Lehrplan die Pflichtschüler zu unterrichten sind, nicht jedoch, welchen Lehrern die Abhaltung der zusätzlich angeordneten Förderunterrichtsstunden obliegt.

Der Beschwerdeführer habe die Feststellung beantragt, ob der zusätzlich angeordnete Förderunterricht zu seinen Dienstpflichten zählt. Dies sei durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bejaht worden. Die Frage der zu leistenden Arbeitsquantität gehöre zum Dienstrecht, welches dem Beamten subjektive Rechte einräumt und Pflichten auferlegt, und nicht zum Bereich des von ihm zu vollziehenden Rechtes, wo er die Stellung eines Organes hat.

Die Verordnung vom 16. September 1976, VBl. 102/1976, sei entweder gesetzwidrig, weil sie entgegen der Kompetenzregelung dienstrechtliche Angelegenheiten ordnet, oder aber die belangte Behörde habe sich zu Unrecht auf diese Verordnung berufen, weil sie die dienstrechtliche Frage, ob "die Erteilung des (darin) enthaltenen Förderunterrichtes im vorgesehenen Ausmaß zu den Dienstpflichten eines Leiters einer Volksschule gehört", nicht regelt.

Wenn die Verordnung VBl. 102/1976 eine Verlängerung der Unterrichtszeit bewirke, also als pädagogische Anordnung eine Verlängerung der Arbeitszeit erzwinge, so wäre eine solche Koppelung im Hinblick auf Art14 Abs1 und 2 B-VG verfassungswidrig. Sie würde überdies den Gleichheitsgrundsatz verletzen, da die Dienstzeitverlängerung aus einem Rechtsetzungsakt resultiere, bei dessen Gestaltung und Erlassung ausschließlich Gesichtspunkte des pädagogischen Bereiches maßgeblich seien.

Gesetzlicher Richter für die dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landeslehrer seien Landesbehörden. Werde deren Entscheidung dem Inhalt nach durch einen unzuständigerweise erlassenen Akt einer anderen Verwaltungsbehörde wesentlich vorausbestimmt, so müßte dieser Akt als ein Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG angesehen werden.

Würde die Verordnung kraft zwingender Wirkung eine Verlängerung der Arbeitszeit der Lehrer zur Folge haben, so handle es sich um eine allgemeine Personalangelegenheit, und es hätte vor Erlassung gemäß §9 Abs2 lita iVm §42 PVG das Einvernehmen mit der Personalvertretung der Landeslehrer hergestellt werden müssen. Dies sei nicht geschehen.

Aus all diesen Gründen regt der Beschwerdeführer an, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnungen des Landesschulrates von Sbg. VBl. 102/1976 und 103/1976 einzuleiten.

Bestehe aber der angenommene Regelungszusammenhang nicht, bewirkten also die Verordnungen VBl. 102/1976 und 103/1976 keine Dienstpflicht zur Abhaltung der zusätzlichen Förderunterrichtsstunden, so sei der angefochtene Bescheid deshalb verfassungswidrig, weil er sich dann überhaupt auf keine generelle Rechtsvorschrift zu stützen vermöge. Die Behörde hätte willkürlich gehandelt. Die Landesregierung hätte ihre Entscheidung aufgrund des Gesetzes zu treffen gehabt und hätte sich nicht auf den Vollzugsakt einer unzuständigen Behörde berufen dürfen. Die Behörde hätte den Verordnungen VBl. 102/1976 und 103/1976 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

3. Der Beschwerdeführer geht von der Prämisse aus, daß entweder die Verordnungen VBl. 102/1976 und 103/1976 tatsächlich Angelegenheiten des Dienstrechtes regeln oder der angefochtene Bescheid den zitierten Rechtsverordnungen zu Unrecht diesen Inhalt unterstelle.

Beide Annahmen treffen nicht zu:

Die für Lehrer geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen (insbes. §25 LDG) knüpfen an schulorganisationsrechtliche Vorschriften (so auch an Lehrpläne) an; Lehrpläne umschreiben den Aufgabenbereich der Lehrer und wirken sich - obgleich sie die Lehrer unmittelbar ausschließlich als Organe ansprechen - auf die Dienstpflichten aus (wie etwa Rechtsvorschriften, die hoheitliches Handeln von Behörden regeln, die dienstliche Tätigkeit der bei ihnen beschäftigten Beamten der Allgemeinen Verwaltung bestimmen und daher auf diese Beamten von ähnlichem Einfluß sind). Lehrpläne legen aber ihrem Wesen nach weder generell-abstrakt noch individuell-konkret fest, in welchem Ausmaß welche(r) Lehrer diese Aufgaben zu besorgen haben (hat); sie berühren sohin die Dienstrechtssphäre der Lehrer nicht.

Nichts deutet darauf hin, daß die Sbg. Lehrplanverordnungen VBl. 102/1976 und 103/1976 einen anderen als diesen üblichen Inhalt hätten. Die beiden Verordnungen regeln sohin nicht - wie der Beschwerdeführer meint - Angelegenheiten des Dienstrechtes iS des Art14 Abs2 B-VG. Ihr Regelungsinhalt wird also durch die Generalklausel des Art14 Abs1 B-VG (s.o. II.1.a) der Gesetzgebung und der Vollziehung nach dem Bund überlassen, da eine andere Ausnahme von dieser Generalklausel als jene des Art14 Abs2 B-VG (Dienstrecht) von vornherein hier nicht in Betracht kommt. Der VfGH teilt sohin nicht die vom Beschwerdeführer gegen die Verordnungen VBl. 102/1976 und 103/1976 vorgebrachten Bedenken, die auf einer unzutreffenden Ausgangsbasis beruhen.

Auch der angefochtene Bescheid geht von keinem anderen Inhalt der Verordnungen aus. Er stellt lediglich fest, daß die Erteilung von Förderunterricht an sich zum Aufgabenbereich eines Leiters einer Volksschule (also auch zu jenem des Beschwerdeführers) gehört. Der Bescheid stellt nicht fest, daß der Beschwerdeführer aufgrund der Verordnungen VBl. 102/1976 und 103/1976 zu einer konkreten Lehrtätigkeit verpflichtet sei, etwa zu bestimmten Zeiten oder in bestimmtem Ausmaß bestimmte Förderstunden zu halten. Ob ihm eine solche konkrete dienstrechtliche Verpflichtung überhaupt auferlegt wird und zutreffendenfalls, unter welchen dienstrechtlichen Umständen und mit welchen dienstrechtlichen Folgen, ist nicht den zitierten Verordnungen zu entnehmen, sondern ergibt sich aus den dienstrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus §35 Abs4 LDG (s.o. II.1.b).

4. Da die Prämissen des Beschwerdeführers nicht zutreffen, erübrigt es sich, auf die darauf aufbauenden Folgerungen einzugehen.

Der VfGH hält jedoch fest:

a) Die Verordnungen VBl. 102/1976 und 103/1976 regeln - wie oben dargetan - eine Angelegenheit des Schulwesens, die unter die zugunsten des Bundes sprechende Generalklausel des Art14 Abs1 B-VG fällt. Die Verordnungsgebung war daher Bundessache. Der Landesschulrat von Sbg. (eine Bundesbehörde - Art81a B-VG) wurde durch §6 Abs1 SchOG und ArtI 4 Abs1 der Lehrplanverordnung des BMU BGBl. 134/1963 (s.o. II.1.a) zum Setzen derartiger Verordnungen delegiert. Er war daher zuständig, sie zu erlassen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnungen VBl. 102/1976 und 103/1976 regeln Angelegenheiten, die §6 Abs2 SchOG als Inhalt von Lehrplänen vorsieht.

Nach dem Gesagten haben die Verordnungen des Landesschulrates keine allgemeinen Personalangelegenheiten iS §9 Abs2 lita PVG (s.o. II.1.c) zum Inhalt. Es bestand daher keine Verpflichtung des Landesschulrates, vor ihrer Erlassung das Einvernehmen mit einem Organ der Personalvertretung der Lehrer herzustellen.

Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die beiden wiederholt zitierten Verordnungen. Er erachtet auch die übrigen, den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften für verfassungsrechtlich unbedenklich.

b) Bei diesem Ergebnis könnte der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht nur durch eine willkürliche Handhabung der Rechtsvorschriften verletzt worden sein. Die Annahme, von der der Beschwerdeführer ausgeht und auf die er den Vorwurf der Willkür aufbaut - daß nämlich die Verordnungen VBl. 102/1976 und 103/1976 den angefochtenen Bescheid keinesfalls tragen könnten -, trifft nicht zu. Der angefochtene dienstrechtliche Bescheid konnte vertretbarerweise auf die Verordnungen VBl. 102/1976 und 103/1976 - ungeachtet ihres schulorganisatorischen Inhaltes - gestützt werden (s.o. II.3.). Ob die Behörde die Rechtsvorschriften richtig angewendet hat, war vom VfGH nicht zu untersuchen. Jedenfalls kann der Behörde nicht vorgeworfen werden, daß sie die Rechtsnormen willkürlich beurteilt hätte.

Der Beschwerdeführer ist daher nicht im Gleichheitsrecht verletzt worden.

c) Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (vgl. zB VfSlg. 8828/1980).

Die Feststellung, ob die Erteilung von Förderunterricht an sich zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers als Leiter einer Volksschule gehört, ist eine Angelegenheit des Dienstrechtes (§25 LDG). Sie zu treffen fiel daher in die Landeskompetenz (Art14 Abs2 B-VG). Die Landesregierung war in erster und letzter Instanz die hiezu berufene Dienstbehörde (vgl. §1 des Sbg.

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 20/1964 idgF - s.o. II.1.b). Darüber, daß der Beschwerdeführer aufgrund der Verordnungen VBl. 102/1976 und 103/1976 zu einer bestimmten Lehrverpflichtung verhalten sei, trifft - wie bereits dargetan - der Bescheid keine Aussage; diese Lehrverpflichtung ergibt sich unmittelbar aus den Dienstrechtsvorschriften.

Die Dienstbehörde war zuständig, eine solche Feststellung bescheidmäßig zu treffen. Es genügt, hiezu auf das Erk. VfSlg. 8803/1980 zu verweisen.

Die belangte Behörde hat sohin keine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Personalvertretung, Schulen, Lehrpläne, Dienstrecht Lehrer, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B419.1977

Dokumentnummer

JFT_10189370_77B00419_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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