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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage, ob ein Konsens vorliegt, ist eine materielle Voraussetzung für die Erlassung oder Nichterlassung eines Beseitigungsauftrages; ihre Verneinung könnte jedenfalls nicht zu einer Versagung der Parteistellung und zu einer Zurückweisung aus diesem Grunde führen. Allerdings kommt dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird; ist das nicht der Fall, hat er keine Parteistellung und es sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2003/05/0180).
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050181.X02Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013