RS Vwgh 2005/5/24 2004/01/0554

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §8;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, dem Asylwerber stünde im Kosovo ungeachtet der Zerstörung seines Hauses eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung, hat im Beschwerdefall keine fundierte Grundlage. Dass dem Aspekt einer zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeit gerade im vorliegenden Fall wesentliche Bedeutung zukommt, ergibt sich daraus, dass der Asylwerber Vater eines Kleinkindes ist und dass seine Frau bei Bescheiderlassung im siebten Monat schwanger war. Diese spezifischen Lebensumstände hätten insgesamt einer besonderen Berücksichtigung bedurft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zlen. 2003/01/0640 bis 0642).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010554.X01

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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