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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, dem Asylwerber stünde im Kosovo ungeachtet der Zerstörung seines Hauses eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung, hat im Beschwerdefall keine fundierte Grundlage. Dass dem Aspekt einer zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeit gerade im vorliegenden Fall wesentliche Bedeutung zukommt, ergibt sich daraus, dass der Asylwerber Vater eines Kleinkindes ist und dass seine Frau bei Bescheiderlassung im siebten Monat schwanger war. Diese spezifischen Lebensumstände hätten insgesamt einer besonderen Berücksichtigung bedurft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zlen. 2003/01/0640 bis 0642).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010554.X01Im RIS seit
24.06.2005