RS Vwgh 2005/5/24 2003/01/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0081 E 24. Mai 2005

Rechtssatz

Der "UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo" vom April 2002 zufolge gibt es "einige Kategorien" von Kosovo-Albanern, die mit ernsten Problemen, einschließlich physischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie nach Hause zurückkehren würden. Als erste "Kategorie" sind Kosovo-Albaner aus Gebieten, in denen sie eine ethnische Minderheit bilden, genannt. Der Asylwerber (Kosovo-Albaner) stammt aus dem Norden der Stadt Mitrovice (Kosovsaka-Mitrovica), der serbisch dominiert ist und für den der unabhängige Bundesasylsenat ua. festgestellt hat, dass die albanische Bevölkerung "belagert" worden sei und dass über 2000 albanische Bewohner unter KFOR-Schutz hätten evakuiert werden müssen. Nach dem mit diesen Feststellungen kompatiblen Vorbringen des Asylwerbers ist er bei dem Versuch, nach seiner Rückkehr in den Kosovo mit Hilfe der KFOR-Truppen zu seinem Haus im Norden zu gelangen, beschossen worden und hat zurückweichen müssen. Er würde daher nicht nur einer im genannten UNHCR-Bericht aufgezählten "Schutzkategorie" unterfallen, sondern es hätte sich bei ihm sogar das für die Bildung dieser "Kategorie" maßgebliche Risiko verwirklicht. Davon ausgehend hätte der unabhängige Bundesasylsenat das Vorbringen des Asylwerbers zum Verlassen des Kosovo nicht auf die Geltendmachung wirtschaftlicher Gründe reduzieren dürfen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zlen. 2003/01/0186, 0289, 0290; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. August 2004, Zlen. 2003/01/0210, 0213 bis 0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010088.X01

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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