RS Vwgh 2005/5/24 2005/18/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AsylG 1997 §19;
AuslBG §4;
FrG 1997 §14 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0235 E 26. November 2002 RS 1 (Hier: Auch das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung vermag die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung nicht zu begründen.)

Stammrechtssatz

Abgewiesenen Asylwerbern steht - auch wenn sie bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 verfügten - die Möglichkeit einer Inlandsantragstellung gem § 14 Abs. 2 zweiter Satz erster Halbsatz FrG 1997 nicht offen (Hinweis E 4.2.2000, 98/19/0317).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180160.X01

Im RIS seit

17.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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