RS Vwgh 2005/5/24 2004/01/0489

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
MRK Art11 Abs2;
MRK Art3;

Rechtssatz

Die Festnahme des Beschwerdeführers war (ua) deshalb rechtswidrig, weil er dabei getreten wurde. Eine "extreme Ausnahmesituation", wonach "mit Rücksicht auf ein nur so und nicht anders von der Behörde legitimerweise zu erreichendes Ziel der grundsätzlich erniedrigende Charakter von Tritten wegfallen oder zumindest in den Hintergrund gedrängt würde" (VfSlg 11230/1987 und 11687/1988), lag nach den hier getroffenen Feststellungen nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010489.X03

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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