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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Festnahme des Beschwerdeführers war (ua) deshalb rechtswidrig, weil er dabei getreten wurde. Eine "extreme Ausnahmesituation", wonach "mit Rücksicht auf ein nur so und nicht anders von der Behörde legitimerweise zu erreichendes Ziel der grundsätzlich erniedrigende Charakter von Tritten wegfallen oder zumindest in den Hintergrund gedrängt würde" (VfSlg 11230/1987 und 11687/1988), lag nach den hier getroffenen Feststellungen nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010489.X03Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
03.02.2011