RS Vwgh 2005/5/25 2003/08/0131

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1153;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Der VwGH hat darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung, ob eine Person im Betrieb eines Unternehmers als Dienstnehmer oder als so genannter Arbeitsgesellschafter tätig ist, immer die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles ausschlaggebend sind (Hinweis E 13.9.1972, 1795/70). Eine Gewinnbeteiligung in der Höhe von 25 % hat der VwGH etwa im E 17.9.1971, 99/70, keineswegs als ein zwingendes Kriterium für das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses angesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080131.X04

Im RIS seit

20.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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