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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1153;Rechtssatz
Der VwGH hat darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung, ob eine Person im Betrieb eines Unternehmers als Dienstnehmer oder als so genannter Arbeitsgesellschafter tätig ist, immer die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles ausschlaggebend sind (Hinweis E 13.9.1972, 1795/70). Eine Gewinnbeteiligung in der Höhe von 25 % hat der VwGH etwa im E 17.9.1971, 99/70, keineswegs als ein zwingendes Kriterium für das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses angesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080131.X04Im RIS seit
20.07.2005