RS Vwgh 2005/5/25 2002/09/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;
StGB §207 Abs1;
StGB §212 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0107 E 18. Juli 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Lehrer, der seine besondere Vertrauensstellung als Erzieher und Pädagoge gegenüber den ihm anvertrauten Personen - für die er besondere Verantwortung trägt - missbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist als Lehrer untragbar, weil durch derartige Straftaten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zu solchen Lehrpersonen zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090006.X05

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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