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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0521 E 20. Februar 2002 RS 7Stammrechtssatz
Es ist nach der Systematik der Bestimmungen über die Beitragsentrichtung im ASVG ausgeschlossen, von einer Beitragspflicht auszugehen, wenn und solange sich die Beitragsgrundlage (noch) nicht ermitteln lässt und daher auch eine Zahlung des betreffenden Entgeltteils auch theoretisch noch gar nicht möglich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080131.X05Im RIS seit
20.07.2005