Index
L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
FAG 2005 §15 Abs3 Z5;Rechtssatz
Dem § 2a Grazer ParkGebV darf bei gesetzeskonformer Auslegung nicht die Bedeutung beigemessen werden, er ermächtige zur Erhebung einer pauschalen Parkgebühr ohne Vorliegen einer Pauschalierungsvereinbarung: Bei der Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus § 8 Finanz-Verfassungsgesetz abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1991, Slg. Nr. 12.668, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, 2002/17/0350). Die Erhebung einer Parkgebühr durch die Gemeinde bedarf daher jedenfalls einer landesgesetzlichen Ermächtigung (dies gilt jedenfalls für den hier in Rede stehenden Bemessungszeitraum, der von der Neuregelung des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005 nicht erfasst ist). Eine solche besteht im Lande Steiermark (lediglich) auf Grund des Stmk ParkGebG 1979. Dieses ermächtigt gemäß seinem § 1 Abs. 1 die Gemeinden des Landes Steiermark, durch Beschluss des Gemeinderates eine Parkgebühr für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen nach Maßgabe seiner Bestimmungen auszuschreiben. Die Ausschreibung der Parkgebühr hat sich daher an die Vorgaben des Stmk ParkGebG 1979 zu halten. In Ansehung der Bemessung der Gebühr sieht § 3 Stmk ParkGebG 1979 in seinen beiden ersten Absätzen eine solche nach Zeiteinheiten der tatsächlichen Parkdauer vor. Darüber hinaus besteht gemäß § 3 Abs. 3 Stmk ParkGebG 1979 die Ermächtigung, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe zu treffen. Demnach bestand im hier relevanten Zeitpunkt (1. Februar 2004) für die Erhebung einer pauschalen, an die Erteilung bzw. Innehabung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO geknüpften, von der Bewilligungsdauer abhängigen Gebühr ohne entsprechende Willenseinigung mit dem Bewilligungsinhaber keine gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170218.X02Im RIS seit
30.06.2005