RS Vwgh 2005/5/25 2003/09/0152

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §273 Abs1;
ABGB §273a Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0019 E 25. Mai 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 23.4.1996, Zl. 95/11/0365, und E 20.2.2002, Zl. 2001/08/0192) wirkt die Sachwalterbestellung insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E 19.9.2000, Zl. 2000/05/0012).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090152.X01

Im RIS seit

03.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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