RS Vwgh 2005/5/25 2004/09/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0024 E 19. Oktober 1995 RS 1Hier ohne den letzten Satz und zum LDG 1984

Stammrechtssatz

Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0122). In diesem Rahmen hat jeder Beamte selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, daß sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090011.X05

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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