RS Vwgh 2005/5/25 2002/09/0165

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

AHG 1949 §11 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §70;
ZPO §499 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/01/0003 E 12. April 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt keine Überprüfungsbefugnis dahingehend zu, ob die Frage, die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses sei von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides abhängig, vom Amtshaftungsgericht richtig oder unrichtig beurteilt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0418, mwN).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090165.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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