Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Der Hinweis des Beamten, er befände sich im Krankenstand, kann an der Notwendigkeit der Suspendierung nichts ändern. Einerseits ist die Suspendierung trotz Krankenstand zulässig (Hinweis E 24.5.1995, Zl. 93/09/0024), andererseits handelt es sich bei der Suspendierung um eine sichernde Maßnahme der Dienstbehörde durch Fernhaltung des Beamten vom Dienst, beim Krankenstand aber um die Dienstunfähigkeit des Beamten auf Grund einer Gesundheitsstörung, deren Art und Dauer nicht von der Dienstbehörde beeinflussbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005090052.X02Im RIS seit
27.06.2005