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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0029Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0161 E 25. Februar 2004 RS 1 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil im Spruch des Bescheides nur die Strafnorm "§ 28 Abs. 1 Z. 1" AuslBG zitiert sei, nicht jedoch, auf Grund welcher Litera dieser Bestimmung der Beschwerdeführer bestraft werde, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil im angefochtenen Bescheid zutreffend sowohl gemäß § 44a Z. 2 VStG als verletzte Verwaltungsvorschrift die Bestimmung des § 3 Abs. 1 AuslBG, als auch gemäß § 44a Z. 3 VStG die bei Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG angeführt sind. Für den Fall des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG gilt dieselbe Strafdrohung wie für jenen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG, die Zitierung bloß des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG als Strafvorschrift ist daher gemäß § 44a Z. 3 VStG ausreichend eindeutig und präzise. Dass im Spruch des angefochtenen Bescheides § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG nicht angeführt ist, belastet diesen deswegen nicht mit Rechtswidrigkeit, weil diese Bestimmung weder eine Verwaltungsvorschrift ist, die durch die Tat verletzt worden ist, noch eine bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung (§ 44a Z. 1 und 3 VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090027.X02Im RIS seit
30.06.2005