RS Vwgh 2005/5/25 2004/09/0033

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §94a Abs3 Z5;
LDG 1984 §95 Abs1;

Rechtssatz

In einem Fall, in dem die entscheidungswesentlichen Tatsachen bestritten werden, darf die Behörde den damit in Widerspruch stehenden Sachverhalt nicht als "klar" iSd § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984 werten, sondern ausschließlich auf Grund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr unmittelbar durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind (siehe § 95 Abs. 1 LDG 1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090033.X03

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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