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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §94a Abs3 Z5;Rechtssatz
In einem Fall, in dem die entscheidungswesentlichen Tatsachen bestritten werden, darf die Behörde den damit in Widerspruch stehenden Sachverhalt nicht als "klar" iSd § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984 werten, sondern ausschließlich auf Grund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr unmittelbar durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind (siehe § 95 Abs. 1 LDG 1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090033.X03Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008