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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §119;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat die Abgabenberufungskommission unter Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde, die auf die Sache des Bescheides der Behörde erster Instanz beschränkt ist, einen Ergänzungsbeitrag anstelle des von der ersten Instanz vorgeschriebenen Anschlussbeitrages festgesetzt. Sache des Berufungsverfahrens war jedoch gemäß § 119 Vlbg AbgVerfG die von der Behörde erster Instanz in ihrer erstinstanzlichen Erledigung entschiedene Sache. Auch die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, in der im vorliegenden Fall ein Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben worden war, ändert daran nichts. Wie sich aus § 119 Vlbg AbgVerfG ergibt, gilt mit der Einbringung eines Antrags auf Entscheidung durch die Behörde zweiter Instanz ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung wiederum als unerledigt. Zu entscheiden ist somit über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid und nicht über ein Rechtsmittel gegen die Berufungsvorentscheidung (vgl. wiederum Stoll, BAO-Kommentar, Bd 3, 2719 ff, und auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, 2000/16/0317, in dem die Beschränkung auf die Sache der mit Berufung bekämpften Entscheidung auch für eine Berufungsvorentscheidung nach den zollrechtlichen Vorschriften angenommen wurde).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170017.X02Im RIS seit
22.07.2005