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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §93 Abs10;Rechtssatz
Durch das vorzeitige Verlassen der Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission durch den Disziplinaranwalt begibt sich der Disziplinaranwalt seiner prozessualen Rechte, nicht aber der Disziplinarbeschuldigte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090011.X03Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010