RS Vwgh 2005/5/25 2004/09/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §93 Abs10;
LDG 1984 §93 Abs9;

Rechtssatz

Durch das vorzeitige Verlassen der Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission durch den Disziplinaranwalt begibt sich der Disziplinaranwalt seiner prozessualen Rechte, nicht aber der Disziplinarbeschuldigte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090011.X03

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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