RS Vwgh 2005/5/25 2004/08/0272

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1160/80 E 13. November 1981 RS 2[Hier: Ist von einem Nettolohn auszugehen, sind die vom Dienstgeber übernommenen Beiträge und Abgaben zur Ermittlung der Beitragsgrundlage zum Nettolohn hinzuzuzählen (Hinweis Teschner/Widlar, ASVG, Loseblattsammlung, S. 346/2 zu § 49 ASVG).]

Stammrechtssatz

Der Entgeltbegriff im Sinne dieser Bestimmung ist als Bruttoentgelt zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080272.X01

Im RIS seit

20.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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