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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG gelten für die "neuen Selbständigen" iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. Für diesen Personenkreis wurde durch die 22. GSVG-Novelle ein neues Beitragssystem geschaffen, das die besonderen Verhältnisse dieses Personenkreises berücksichtigen soll. Die erwähnten Bestimmungen sind Teil dieses Beitragssystemes. Die von den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG versicherten Personen ausgeübten Tätigkeiten sind regelmäßig auf Dauer ausgerichtet, während es sich bei den Erwerbstätigkeiten der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG versicherten Personen nicht selten um Gelegenheitstätigkeiten, wie Vorträge oder andere werkvertragliche kurze Verpflichtungen, handelt. § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG berücksichtigen diese unterschiedlichen Erscheinungsformen einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf Erwerbstätigkeiten, die die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG begründen, ist mangels ähnlicher Sachverhalte nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080139.X01Im RIS seit
15.07.2005