RS Vwgh 2005/5/25 2004/09/0023

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 1997/I/078;
AuslBG §2 Abs4 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1999/I/120;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Weg einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des AÜG stattfindet, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist (und die daher nicht unter den Anwendungsbereich des AuslBG fallen), ist unter Bedachtnahme auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt (vgl. § 4 Abs. 1 AÜG) grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung notwendig. Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinn nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergibt. Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 4 Abs. 2 AÜG kann daher auch dann vorliegen, wenn die beigezogenen Facharbeiter (hier: Gesellschafter der A GmbH) zur Durchführung ihrer Arbeiten von ihnen selbst beigebrachtes Spezialwerkzeug gebrauchten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl. 94/09/0384, und die dort angegebene Judikatur). Hier: Für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung sprechen die Anwesenheitspflichten der Arbeiter, die organisatorische Eingliederung in den Arbeitsablauf, Fach- und Dienstaufsicht durch Organe der P GmbH (deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Beschwerdeführer ist), und die Stundennachweise, auf Grund derer die Abrechnung vorgenommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090023.X02

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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