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E1MNorm
11997M006 EU Art6;Rechtssatz
Die zum Inhalt des Gemeinschaftsrechts gewordenen Organisations- und Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK (und damit im Zusammenhang jene des Art. 13 EMRK) haben in das Gemeinschaftsrecht in derjenigen Ausprägung Eingang gefunden, wie sie in der EMRK garantiert sind. Art. 6 Abs. 1 EMRK betrifft aber neben strafrechtlichen Anklagen "civil rights" und erfasst daher an den Staat zu entrichtende Abgaben nicht. Schon deshalb steht Art. 6 EMRK der Beurteilung nicht entgegen, wonach jedenfalls im Hinblick auf die nachprüfende Kontrolle der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien durch den Verwaltungsgerichtshof dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes im vorliegenden Fall Rechnung getragen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170257.X08Im RIS seit
14.07.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014