RS Vwgh 2005/5/25 2003/17/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

E1M
L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
59/04 EU - EWR

Norm

11997M006 EU Art6;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LAO Wr 1962 §203;
MRK Art13;
MRK Art6 Abs1;

Rechtssatz

Die zum Inhalt des Gemeinschaftsrechts gewordenen Organisations- und Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK (und damit im Zusammenhang jene des Art. 13 EMRK) haben in das Gemeinschaftsrecht in derjenigen Ausprägung Eingang gefunden, wie sie in der EMRK garantiert sind. Art. 6 Abs. 1 EMRK betrifft aber neben strafrechtlichen Anklagen "civil rights" und erfasst daher an den Staat zu entrichtende Abgaben nicht. Schon deshalb steht Art. 6 EMRK der Beurteilung nicht entgegen, wonach jedenfalls im Hinblick auf die nachprüfende Kontrolle der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien durch den Verwaltungsgerichtshof dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes im vorliegenden Fall Rechnung getragen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170257.X08

Im RIS seit

14.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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