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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Durch § 94a Abs. 3 LDG 1984 wird die Pflicht der Disziplinarbehörde, gemäß § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, nicht berührt. Insbesondere lässt der Verweis auf den Inhalt der Berufung keinen Zweifel daran aufkommen, dass auch die Disziplinaroberkommission sich mit behaupteten Feststellungs- und Begründungsmängeln inhaltlich auseinanderzusetzen hat und dort, wo die Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung die Neubewertung der Beweise verlangt, eine Beweiswiederholung durchzuführen, die dem Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens gerecht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 99/09/0187, mwN).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090033.X02Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008