RS Vwgh 2005/5/25 2003/17/0257

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

E1M
L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
59/04 EU - EWR

Norm

11997M006 EU Art6;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LAO Wr 1962 §203;
MRK Art13;
MRK Art6 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, eine Erschwernis der Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Ansprüche gegenüber solchen nach nationalem Recht liege deshalb vor, weil im Bereich des Vollzuges der vom Bund erhobenen Abgaben als Berufungsbehörde der unabhängige Finanzsenat zuständig sei, welchem eine stärker ausgeprägte Unabhängigkeit zukomme als der belangten Behörde, so ist ihr entgegenzuhalten, dass hier der Vergleich nicht zwischen den Verfahrensregeln für die Durchsetzung von Ansprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht, sondern zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht zu ziehen ist. Maßgeblich ist daher, ob in Ansehung der im Land Wien erhobenen Abgaben eine spezifische Erschwerung der Durchsetzung von aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Rechten gegenüber solchen aus innerstaatlichen Normen, welche eben diese Abgaben regeln, besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170257.X11

Im RIS seit

14.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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