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E1MNorm
11997M006 EU Art6;Rechtssatz
Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, eine Erschwernis der Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Ansprüche gegenüber solchen nach nationalem Recht liege deshalb vor, weil im Bereich des Vollzuges der vom Bund erhobenen Abgaben als Berufungsbehörde der unabhängige Finanzsenat zuständig sei, welchem eine stärker ausgeprägte Unabhängigkeit zukomme als der belangten Behörde, so ist ihr entgegenzuhalten, dass hier der Vergleich nicht zwischen den Verfahrensregeln für die Durchsetzung von Ansprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht, sondern zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht zu ziehen ist. Maßgeblich ist daher, ob in Ansehung der im Land Wien erhobenen Abgaben eine spezifische Erschwerung der Durchsetzung von aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Rechten gegenüber solchen aus innerstaatlichen Normen, welche eben diese Abgaben regeln, besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170257.X11Im RIS seit
14.07.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014