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23/01 KonkursordnungNorm
KO §1 Abs1;Rechtssatz
Der Masseverwalter vertritt im Konkurs den Gemeinschuldner hinsichtlich aller Ansprüche, die die dem Konkurs unterworfenen Vermögenswerte betreffen, und ist insoweit zur Verfolgung der Rechte des Gemeinschuldners als Partei in Verwaltungsverfahren berufen. Die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich nach herrschender Lehre auch auf Verwaltungsverfahren. (Nur) der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (Hinweis E 21. Februar 2005, 2004/17/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170237.X05Im RIS seit
27.07.2005Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009