RS Vwgh 2005/5/25 2004/08/0125

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
ASVG §5 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;

Rechtssatz

Einer an die Gebietskrankenkasse erstatteten Meldung mag eine gewisse Indizwirkung zuzubilligen sein, zumal ein Dienstgeber im Allgemeinen kein höheres Arbeitsentgelt melden wird, als er tatsächlich bezahlt hat. Übersteigt also schon das gemeldete Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, so kann die Behörde im Zweifel davon ausgehen, dass dies auch auf das tatsächlich bezahlte Entgelt zutrifft. Eine Bindungswirkung, welche die Behörde ohne Rücksicht auf die Umstände des Falles jeglicher Ermittlungstätigkeit entheben würde, ist der Meldung aber ebenso wenig zuzumessen, wie die Gebietskrankenkasse an die vom Dienstgeber erstattete Meldung rechtlich gebunden ist, wenn sie Zweifel an deren Richtigkeit hegt.

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080125.X01

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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