RS Vwgh 2005/5/25 2004/09/0011

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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L26007 Lehrer/innen Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art14 Abs4 lita;
LDG 1984 §72 Abs1 Z2;
LDG 1984 §92;
LDHG Tir 1998 §10;
LDHG Tir 1998 §2 Abs2;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt den Beginn des Fristenlaufes der Verjährungsfrist nach § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" ab. Der Bundesgesetzgeber hat aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt. Der zuständige Tiroler Landesgesetzgeber hat Disziplinarkommissionen vorgesehen (§ 10 Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), andererseits aber auch das Amt der Landesregierung zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig gemacht (vgl. § 2 Abs. 2 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998).

Der Eintritt der Verjährung wird nach § 72 Abs. 1 LDG 1984 entweder durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 92 leg. cit. ausgeschlossen, was sich nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung unterschiedslos auf beide Verjährungstatbestände (nach Z. 1 und nach Z. 2 leg. cit) bezieht. Tritt der Ausschluss der Verjährung nach § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 durch die zeitgerechte Erlassung einer Disziplinarverfügung ein, dann kommt es für den Beginn des Fristenlaufes auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch jene Behörde an, die zu deren Erlassung zuständig ist (Hier: Amt der Tiroler Landesregierung [vgl. § 2 Abs. 2 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998] für einen Landeslehrer an einer Berufsschule [vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0001]).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090011.X01

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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