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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §281 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0180 2004/17/0181Rechtssatz
Wie sich aus dem hg. Erkenntnis vom 20. September 1997, 97/17/0193, ergibt, ist eine Aussetzung gemäß § 211 Abs. 1 Bgld LAO bescheidmäßig zu verfügen. Unabhängig von der Frage, ob eine Aussetzung gemäß § 211 Abs. 1 Bgld LAO zulässigerweise erfolgte, ist hinsichtlich der Frage der Wirkung der Aussetzung allein entscheidend, ob eine derartige bescheidmäßige Aussetzung des Verfahrens erfolgte. Solange ein entsprechender Aussetzungsbescheid wirksam ist und der Grund für die Aussetzung nicht weggefallen ist, besteht keine Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde im ausgesetzten Verfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170179.X01Im RIS seit
25.08.2005