RS Vwgh 2005/5/25 2002/09/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §126 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0092 E 21. Jänner 2005 RS 1 Hier nur der letzte Satz

Stammrechtssatz

Die Disziplinaroberkommission hat die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Tatsachenfeststellungen ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (zum Nachteil des Beamten) getroffen, wobei sie sich in Entgegnung der Berufungsbehauptungen auf die "stimmigen" Aussagen eines Zeugen unter Beifügen eigener Überlegungen zu dessen Glaubwürdigkeit berief, ohne diesen selbst vernommen zu haben. Ebenfalls unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgebotes qualifizierte sie die Behauptung des Beamten, auf den Zeugen sei seitens der erhebenden Beamten Druck ausgeübt worden bzw. dieser sei ein "Medium" der Gendarmerie, als unglaubwürdige bzw. als bloße Schutzbehauptung ab. Daher ist die von der Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung nach der Aktenlage vorgenommene Erledigung der Berufung des Beamten schon deshalb rechtswidrig, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Disziplinaroberkommission zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten gewesen wäre, da in der Berufung u.a. auch gerügt worden war, die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde erster Instanz sei unzutreffend und unvollständig gewesen. Die Disziplinaroberkommission hätte die Frage des Vorliegens der dem Beamten im verbliebenen Schuldspruch zur Last gelegten strittigen Handlungen zufolge § 126 Abs. 1 BDG 1979 und des darin verankerten Unmittelbarkeitsgebotes ausschließlich auf Grund von Ergebnissen beurteilen dürfen, die in einer von ihr unmittelbar durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090019.X02

Im RIS seit

27.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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