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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
VerfGG 1953 §33; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versehen der Kanzleikraft des BeschwerdevertretersSpruch
Dem Antrag, den Beschwerdeführern des Verfahrens B44/81 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage einer weiteren Beschwerdeausfertigung zu gewähren, wird keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Der VfGH hat mit Beschl. vom 4. März 1981, B44/81-5, die Beschwerde der Einschreiter gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Nö. Landesregierung vom 19. November 1980, Z IV/4-GV-M-1, gemäß §19 Abs3 Z1 litc VerfGG 1953 zurückgewiesen, da sie der Aufforderung des VfGH, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde binnen zwei Wochen vorzulegen, innerhalb dieser Frist nicht nachgekommen waren. Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist und begründen dies damit, daß die Vorlage einer weiteren Beschwerdeausfertigung seinerzeit auf Grund eines Irrtums der Kanzleileiterin des sie vor dem VfGH vertretenden Rechtsanwaltes unterblieben sei. Die Antragsteller weisen darauf hin, daß dieser Umstand ein für sie nicht vorhersehbares und unabwendbares Ereignis darstelle und daß die ordentlichen Gerichte "in laufender Judikatur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" genehmigten, "wenn durch einen Fehler einer Angestellten der Kanzlei des einschreitenden Rechtsanwaltes eine Fristversäumnis eintritt". Dieser Judikatur habe sich auch der VwGH angeschlossen.
Unter einem wird die fehlende Beschwerdeausfertigung nachgereicht und der Antrag gestellt, "über die in der Beschwerde gestellten Anträge zu erkennen".
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht berechtigt.
Da das Verfassungsgerichtshofgesetz in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO anzuwenden. Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte.
Ein bloßes Versehen des Beschwerdeführers oder eines Vertreters kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht als ein einen Wiedereinsetzungsgrund bildendes Ereignis angesehen werden (vgl. VfGH 2. 3. 1979 B590/78 und die dort angeführte Vorjudikatur). Ebensowenig kann ein Versehen der Kanzleikraft des Beschwerdevertreters als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iS des §146 Abs1 ZPO beurteilt werden. Vielmehr kommt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH - an der der VfGH festhält - als Wiedereinsetzungsgrund nur ein Ereignis in Betracht, das den Beschwerdevertreter ohne sein Verschulden an der Fristeinhaltung hinderte (vgl. VfGH 28. 11. 1977 B386/77 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein solches Ereignis handelt, war dem Wiedereinsetzungsantrag keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B191.1981Dokumentnummer
JFT_10189370_81B00191_00