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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §862a;Rechtssatz
Der Austritt ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss dem betroffenen Teil zugehen, ist aber nicht annahmebedürftig. Die Empfangsbedürftigkeit der Erklärung hat zur Folge, dass diese erst wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Auch für die Beurteilung des Zuganges arbeitsrechtlich relevanter Erklärungen ist § 862a ABGB und die dazu ergangene Rsp sinngemäß anzuwenden. Eine schriftliche Austrittserklärung wird sohin erst mit der Zustellung wirksam. Eine rückwirkende einseitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtlich nicht möglich (Hinweise infas A 12/86, Arb. 7123, 7132, 7255, OGH 22.6.1995, 8 Ob A 223/95 sowie Kuderna, Das Entlassungsrecht, Seite 21).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080116.X01Im RIS seit
14.07.2005