RS Vwgh 2005/5/25 2001/17/0181

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/17/0372, und vom 13. September 2004, Zl. 2002/17/0141), ist in Fragen der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, wobei es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Es ist daher zunächst diese - eingeschränkte - Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob die Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu den ihrer Beweiswürdigung zu Grunde gelegten Ermittlungsergebnissen gelangt und auf Grund schlüssiger Denkvorgänge zu ihrer Beweiswürdigung gekommen ist.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170181.X02

Im RIS seit

22.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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