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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0029Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG ist nach ihrem Wortlaut dann nicht anzuwenden (dh dass der Ausländer dem AuslBG unterliegt), wenn er "eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet" ausübt. Die gesetzliche Wortfolge "bei einem Unternehmen" ist nicht allein durch Berufung auf den Wortsinn zu verstehen. Für die Frage, ob die betretenen Ausländer von der im Bundesgebiet ansässigen GmbH im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als überlassene Arbeitskräfte verwendet worden sind oder nicht, ist maßgeblich, ob diese Gesellschaft das Schiff betrieben habe. In dieser Hinsicht kommt es darauf an, ob die Entscheidungen darüber, welche Arbeitskräfte auf diesem Schiff beschäftigt und welche Aufträge dabei erledigt worden sind, auch bei dieser Gesellschaft liegen, sowie weiters, welchem Unternehmen die der Arbeitskraft erteilten Anweisungen zuzurechnen gewesen sind, und ob die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskraft zur Erfüllung einer von dieser Gesellschaft erbrachten Transportleistung gedient hat. Ob das Schiff an eine ausländische Tochtergesellschaft "verchartert" gewesen ist, ist hiebei nicht allein von entscheidender Bedeutung (Hinweis: hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147). (Hier: Verwendung überlassener Arbeitskräfte gegeben; die Charterverträge waren Scheinverträge; Näheres im vorliegenden Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090027.X01Im RIS seit
30.06.2005