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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs5 idF 2002/I/126;Rechtssatz
Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Dies gilt auch im Verfahren nach § 2 Abs. 5 AuslBG.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090030.X01Im RIS seit
03.07.2005Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015