RS Vwgh 2005/5/25 2004/09/0030

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs5 idF 2002/I/126;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Dies gilt auch im Verfahren nach § 2 Abs. 5 AuslBG.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090030.X01

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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