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24/01 StrafgesetzbuchNorm
LDG 1984 §29;Rechtssatz
Die Straftaten der § 207 Abs. 1 und 212 Abs. 1 StGB sind als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren, die der Lehrer - selbst wenn er dienstunfähig gewesen sein sollte oder sich im Krankenstand hätte befinden sollen - an der ihm anvertrauten Schülerin keinesfalls begehen durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090006.X03Im RIS seit
30.06.2005