RS Vwgh 2005/5/25 2004/09/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo die Behörde nicht ermitteln kann, der Partei aber in jedem Falle bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (Hinweis E 31.3.2004, Zl. 2002/06/0214, und E 25.2.2004, Zl. 2002/03/0273).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090030.X02

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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