RS Vwgh 2005/5/25 2002/09/0019

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §125a Abs3 Z5;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Die Dienstbehörde durfte den Sachverhalt iSd § 125a Abs. 3 Z 5 BDG 1979 dann nicht als nach der Aktenlage hinreichend geklärt ansehen (und demnach auch nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zu der im Rahmen der Auslegung heranzuziehenden inhaltlich entsprechenden Bestimmung des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533, und vom 9. November 2004, Zl. 2003/01/0452, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 2000/09/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090019.X01

Im RIS seit

27.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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