RS Vwgh 2005/5/25 2002/09/0009

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §84 Abs2 idF 2000/I/094;

Rechtssatz

Für die rechtliche Beurteilung einer Leistungsfeststellung ist auch von Bedeutung, ob der betroffene Beamte die an ihn gestellten Anforderungen einer Normalleistung aus rein gesundheitlichen Gründen nicht hat erbringen können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. April 1995, Zl. 94/12/0181, mwN, und vom 8. November 1995, Zl. 95/12/0175). Nach § 84 Abs. 2 BDG 1979 ist ein Leistungsbericht nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist. Diese Bestimmung ist zwar bei einer negativen Leistungsfeststellung nicht anzuwenden, zeigt aber trotzdem vom Sinngehalt, dass Behinderungen des Beamten sogar schon vor Einleitung eines Leistungsfeststellungsverfahrens zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde und die Leistungsfeststellungskommission dürfen keine Leistungsfeststellung vornehmen, ohne vorher die Frage der Dienstfähigkeit, allenfalls als Vorfrage nach § 38 AVG, abzuklären (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 8. November 1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090009.X02

Im RIS seit

23.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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