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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht schlechthin an die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde gebunden. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen; diese Bindung besteht jedoch nur insoweit, als er nicht u.a. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als gegeben findet. Im Rahmen der Überprüfung, ob eine Verletzung von Verfahrensvorschriften stattgefunden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung zu prüfen, ob die zu würdigenden Ermittlungsergebnisse in einem fehlerfreien Verfahren gewonnen wurden; die Erwägungen der Behörde bei der Würdigung der Beweise selbst unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung auf ihre Schlüssigkeit, das heißt darauf, ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170257.X09Im RIS seit
14.07.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014