RS Vwgh 2005/5/25 2003/17/0257

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht schlechthin an die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde gebunden. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen; diese Bindung besteht jedoch nur insoweit, als er nicht u.a. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als gegeben findet. Im Rahmen der Überprüfung, ob eine Verletzung von Verfahrensvorschriften stattgefunden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung zu prüfen, ob die zu würdigenden Ermittlungsergebnisse in einem fehlerfreien Verfahren gewonnen wurden; die Erwägungen der Behörde bei der Würdigung der Beweise selbst unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung auf ihre Schlüssigkeit, das heißt darauf, ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170257.X09

Im RIS seit

14.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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