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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1153;Rechtssatz
Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass neben einem Gesellschaftsvertrag ein Dienstvertrag vorliegt (Hinweis E 17.4.2002, 98/09/0174, mwN). Möglich ist es ferner, dass von einem stillen Gesellschafter Geld- oder Sachwerte, ebenso aber auch Dienstleistungen eingebracht werden (Hinweis Wanke, Zur Qualifikation der Einkünfte des nicht an einem Handelsgewerbe beteiligten "echten stillen Gesellschafters", ÖStZ 1988, 19).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080131.X01Im RIS seit
20.07.2005