RS Vwgh 2005/5/25 2004/08/0015

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
KollV Angestellte Handwerk Gewerbe Dienstleistung 2002 §11 Abs1;
KollV Angestellte Handwerk Gewerbe Dienstleistung 2002 §11 Abs2;

Rechtssatz

Essenszuschüsse, die jedem Dienstnehmer, unabhängig von Urlaub, Krankenstand und Feiertagen, immer in gleicher Höhe zukommen und somit nicht leistungs- oder verwendungsabhängig sind, sondern lediglich das Vorliegen der Dienstnehmerstellung als Voraussetzung haben, unterscheiden sich nicht von anderen Entgeltbestandteilen, die auf Grund der Stellung als Dienstnehmer bezogen werden. Dass für die Bemessung des 13. und 14. Monatsgehaltes gerade jene Zahlungen heranzuziehen sind, die regelmäßig und nicht leistungs- und verwendungsabhängig gewährt werden, kommt (hier) auch dadurch zum Ausdruck, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 2 KollV Angestellte Handwerk Gewerbe Dienstleistung 2002 in Bezug auf Provisionsbezieher ausdrücklich nur auf das Fixum abstellt (Hinweis E 20.6.2001, 96/08/0291). Die gegenständlichen Geldleistungen sind daher bei der Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080015.X04

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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