RS Vwgh 2005/5/25 2003/17/0017

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Zur Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Mai 2000, 95/17/0385, ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bindung an die - einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene - Begründung nur insoweit bestehe, als die darin ausdrücklich geäußerte Rechtsauffassung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist. Die Teile der Begründung, die darlegten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden seien, lösten keinerlei bindende Wirkung aus. Derartige Begründungselemente, die (ohne das Hinzutreten von Aufhebungsgründen hinsichtlich anderer Begründungselemente) zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, stellten keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170017.X03

Im RIS seit

22.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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