RS Vwgh 2005/5/25 2003/08/0028

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §225 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0008 E 23. Februar 2000 RS 3 (Hier: Die Anerkennung von Beiträgen als wirksam entrichtet kommt gemäß § 225 Abs.3 ASVG nur in jenen Fällen in Betracht, in denen gerade keine freiwillige Versicherung vorliegt, weil die zuletzt genannte Bestimmung auf das Bestehen einer Pflichtversicherung abstellt.)

Stammrechtssatz

Die Entrichtung der Beiträge ist Voraussetzung für eine nachträgliche Anerkennung der Wirksamkeit dieser Beiträge gemäß § 225 Abs 3 ASVG (Hinweis E 21.3.1985, 84/08/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080028.X01

Im RIS seit

20.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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