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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §225 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0008 E 23. Februar 2000 RS 3 (Hier: Die Anerkennung von Beiträgen als wirksam entrichtet kommt gemäß § 225 Abs.3 ASVG nur in jenen Fällen in Betracht, in denen gerade keine freiwillige Versicherung vorliegt, weil die zuletzt genannte Bestimmung auf das Bestehen einer Pflichtversicherung abstellt.)Stammrechtssatz
Die Entrichtung der Beiträge ist Voraussetzung für eine nachträgliche Anerkennung der Wirksamkeit dieser Beiträge gemäß § 225 Abs 3 ASVG (Hinweis E 21.3.1985, 84/08/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080028.X01Im RIS seit
20.07.2005